18. Juni 2025In Datenschutz, KI3 Minutes

Meta darf öffentliche Nutzerdaten für KI-Training nutzen – Was bedeutet die Entscheidung des OLG Köln?

Am 23. Mai 2025 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln für Aufsehen gesorgt: Der Meta-Konzern darf öffentliche Inhalte von Facebook- und Instagram-Nutzer*innen für das Training seiner KI-Systeme verwenden. Ein Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW, der dies verhindern sollte, wurde abgelehnt. Doch was genau bedeutet diese Entscheidung? Und welche Konsequenzen hat sie für uns als Nutzer*innen?

Worum geht es?

Meta will seine Künstliche Intelligenz – konkret das Sprachmodell „LLaMA“ – mit Daten trainieren, die Nutzer*innen auf Facebook und Instagram öffentlich gepostet haben. Dazu zählen Texte, Kommentare, Profilbilder, Likes und Reaktionen, nicht jedoch private Nachrichten. Nutzer*innen, die das nicht möchten, konnten der Verwendung bis zum 26. Mai 2025 aktiv widersprechen.

Die Verbraucherzentrale NRW sah darin einen klaren Verstoß gegen Datenschutzrechte und beantragte eine einstweilige Verfügung beim OLG Köln. Die zentrale Frage: Darf Meta ohne aktive Zustimmung (Opt-in) der Nutzer*innen deren öffentliche Inhalte für KI-Zwecke verwenden?

Das OLG Köln entschied: Ja, das darf Meta. Das Gericht folgte der Argumentation Metas, dass ein „berechtigtes Interesse“ an der Datenverarbeitung für die Weiterentwicklung von KI gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO vorliege. Zudem hätten Nutzer*innen ausreichend Gelegenheit erhalten, der Verwendung zu widersprechen. Das Gericht sah auch keinen akuten Nachteil, der einen sofortigen Stopp rechtfertigen würde.

Der Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW auf Unterlassung wurde abgewiesen und ist nicht anfechtbar.

Das OLG Köln kam zu dem Schluss, dass Meta seine Nutzer*innen transparent und ausreichend über die beabsichtigte Nutzung ihrer Daten informiert hat. Nach Ansicht des Gerichts stellt die angebotene Möglichkeit zum Widerspruch ein angemessenes Mittel dar – eine ausdrückliche Zustimmung sei nicht zwingend erforderlich. Auch den Umfang der Datenverarbeitung hielt das Gericht für verhältnismäßig, da sich Meta ausschließlich auf öffentlich zugängliche Inhalte beschränkt. Zudem erkannte es in der Nutzung der Daten einen legitimen Unternehmenszweck, der die Interessen von Meta im Ergebnis überwiegen lasse.

Datenschützer schlagen Alarm

Die Reaktion von Datenschutzexpert*innen folgte prompt: Die Verwendung öffentlicher Inhalte für kommerzielle KI-Zwecke ohne explizite Zustimmung verletze Grundprinzipien der DSGVO – insbesondere die Zweckbindung und Transparenz.

Auch juristisch ist das letzte Wort nicht gesprochen: Die Entscheidung betrifft nur ein Eilverfahren. In einem Hauptsacheverfahren könnte das Gericht anders entscheiden – vor allem, wenn der EuGH oder nationale Datenschutzbehörden sich einschalten.

Ein Weckruf in Sachen digitaler Selbstbestimmung

Die Entscheidung des OLG Köln stellt klar: In der digitalen Welt müssen Nutzer*innen sehr wachsam sein, wenn es um ihre Daten geht. Unternehmen wie Meta werden versuchen, möglichst viele Informationen für die Entwicklung ihrer Systeme zu nutzen. Der Gesetzgeber – und letztlich auch wir als Gesellschaft – müssen klären, wo die Grenze verläuft zwischen Innovation und Privatsphäre.

Wer sich schützen möchte, sollte sich regelmäßig über neue Entwicklungen informieren. Denn eines ist sicher: Die Nutzung von Nutzerdaten für KI ist keine Zukunftsvision mehr – sie ist längst Realität.