Am 28. Januar 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VI ZR 109/23, dass die bloße Zusendung einer unerwünschten Werbe-E-Mail keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründet.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger nach einem Kauf von Aufklebern beim Beklagten eine Werbe-E-Mail erhalten. Trotz Widerspruchs gegen die Nutzung seiner Daten für Werbezwecke und der Forderung nach Schadensersatz in Höhe von 500 Euro wies der BGH die Klage ab. Das Gericht stellte klar, dass ein Verstoß gegen die DSGVO allein nicht ausreiche, um Schadensersatz zu rechtfertigen; vielmehr müsse ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden nachgewiesen werden.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO nicht nur ein Verstoß, sondern auch ein nachweisbarer Schaden erforderlich ist. Ein bloßer Kontrollverlust über personenbezogene Daten oder die Befürchtung eines solchen reicht nicht aus, sofern dieser nicht substantiiert dargelegt wird. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beeinträchtigung des Klägers die Bagatellgrenze nicht überschreite. Der BGH stellte jedoch klar, dass ein Schaden nicht allein wegen der nicht erreichten Bagatellgrenze ausgeschlossen werden könne. Vielmehr liege in diesem Fall gar kein Schaden vor.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie trotz dieser Entscheidung weiterhin sorgfältig mit personenbezogenen Daten umgehen und die Einwilligung der Betroffenen für Werbemaßnahmen einholen sollten, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Betroffene sollten sich bewusst sein, dass nicht jede unerwünschte Werbe-E-Mail automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz begründet; vielmehr ist der konkrete Nachweis eines erlittenen Schadens entscheidend.