11. April 2025In Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz5 Minutes

Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Omnibus-Initiative einen Vorschlag zur Vereinfachung und Entlastung von Unternehmen in den Bereichen Nachhaltigkeitsberichterstattung, Lieferkettenverantwortung und CO₂-Grenzausgleich. Diese Initiative zielt darauf ab, den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Das Omnibus-Verfahren der EU verhindert langandauernde Gesetzgebungsverfahren zur separaten Anpassung der einzelnen Gesetze. Im Folgenden erläutern wir die wesentlichen Vorschläge der EU-Kommission zu den jeweiligen Gesetzen.

Anpassungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen zur Offenlegung ihrer Umwelt- und Sozialauswirkungen. Der neue Vorschlag sieht vor, den Anwendungsbereich der CSRD einzuschränken, sodass nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder mit einer Bilanzsummer von 25 Millionen Euro berichtspflichtig sind. Dies würde die Anzahl der betroffenen Unternehmen um etwa 80 % reduzieren. Zudem sollen kleinere Unternehmen das Recht erhalten, die Bereitstellung bestimmter Daten zu verweigern, wenn größere Unternehmen diese für ihre eigene Berichterstattung anfordern.

Die Berichtspflichten werden um jeweils zwei Jahre verschoben. Das heißt Unternehmen die 2025 berichtspflichtig wären, müssen ihre erste Berichtserstattung im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027 erstellen. Dadurch wird den Unternehmen mehr Zeit gegeben, sich auf die neuen Berichtspflichten einzustellen.

Außerdem ist eine Reduzierung des Trickle-Down Effekts vorgesehen. Das bedeutet, dass kleinere Unternehmen (KMU) und Zulieferer nicht automatisch im vollen Umfang von der Nachhaltigkeitsberichtserstattung betroffen sind, nur weil sie mit großen berichtspflichtigen Unternehmen zusammenarbeiten.

Bis 2026 sollten laut der CSRD zu den einfachen ESRS-Standards noch sektorspezifische hinzukommen. Dazu lagen auch schon Entwürfe vor. Diese sektorspezifischen Standards sollen nun allerdings gestrichen werden, um die Belastung für Unternehmen nicht noch weiter zu erhöhen. Die ESRS-Datenpunkte, welche die konkreten Angaben und Kennzahlen bestimmen, die Unternehmen im Rahmen der ESRS berichten müssen, sollen erheblich reduziert werden.

Änderungen der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verpflichtet Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltstandards in ihren Lieferketten sicherzustellen.

Die erste Berichterstattung soll nicht wie ursprünglich geplant Mitte 2027, sondern erst Mitte 2028 starten. Zudem wird der Fokus der Richtlinie auf direkte Zulieferer beschränkt, sodass Unternehmen nicht die gesamte Lieferkette überprüfen müssen. Nur bei plausiblen Risiken oder negativen Berichten, bleiben Sorgfaltspflichten in Bezug auf indirekte Geschäftspartner bestehen. Die Prüfungsfrequenz wird ebenfalls reduziert: Anstatt einer jährlichen Bewertung soll die Überprüfung der Lieferketten nur noch alle fünf Jahre erfolgen. Im Falle von Verstößen durch Zulieferer sind Unternehmen dazu verpflichtet, zunächst Vertragsmaßnahmen wie eine Aussetzung des Vertrags zu ergreifen, anstatt diesen sofort zu beenden. Außerdem haften Unternehmen nicht mehr europaweit für Verstöße gegen Sorgfaltspflichten. Den Mitgliedstaaten wäre es dann selbst überlassen, ob ihre nationalen Haftungsgesetze Vorrang vor ausländischen Rechtsvorschriften haben sollen. Ebenso würde die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten entfallen, Sammelklagen durch Gewerkschaften oder NGOs zu ermöglichen.

Anpassungen des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism) zielt darauf ab, CO₂-Emissionen von importierten Gütern zu bepreisen. Unternehmen müssen für jede importierte Tonne CO₂ spezielle Zertifikate erwerben. Die EU hat einige Änderungen vorgeschlagen, die aber zu keiner Schwächung der klimapolitischen Wirkung führen sollen.

Die Einführung der CBAM-Überprüfungspflicht und das vollständige System der Zertifikate wird durch das Omnibus-Paket um zwei Jahre verschoben. Die Unternehmen müssen ab 2026 Zertifikate kaufen, was mehr Zeit für eine reibungslose Implementierung bietet.

Der CBAM soll nur für Importeure gelten, die jährlich mehr als 50 Tonnen der betroffenen Güter einführen, wodurch rund 182.000 Unternehmen von der Regelung ausgenommen würden.

Zudem plant die Europäische Kommission ab 2027 die Veröffentlichung durchschnittlicher CO₂-Preise anderer Länder, um die Berechnung von CBAM-Ermäßigungen zu vereinfachen und Antragsverfahren zu erleichtern.

Ausblick und weitere Schritte

Diese Vorschläge müssen nun vom Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedsstaaten genehmigt werden. Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken. Es bleibt abzuwarten, wie diese Vorschläge in der Praxis umgesetzt werden und welche Auswirkungen sie auf die Nachhaltigkeitsziele der EU haben werden.