13. Mai 2024In Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz5 Minutes

Bei der „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ oder kurz „CSDDD“, handelt es sich um einen Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit. Es geht im Kern darum eine nachhaltige Wirtschaftsweise zu gestalten. Ziel der CSDDD ist es, Unternehmen innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs und entlang der gesamten Aktivitätskette zur Einhaltung der Menschenrechte und des Umweltschutzes zu verpflichten.

Die EU-Mitgliedstaaten haben am 15.03.2024 für die politisch umstrittene und von Deutschland auf der Zielgeraden abgelehnten CSDDD gestimmt und die Mehrzahl der Abgeordneten des EU-Parlament stimmte am 24.04.2024 dafür. Die Richtlinie muss nun noch formell vom Rat angenommen, unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Anschließend haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird dies voraussichtlich durch eine Anpassung des LkSG erfolgen.

Wie es nun doch zu einer Einigung kommen konnte, liegt an einem Kompromiss, der den Anwendungsbereich dieser Richtlinie verengt, in dem die erforderliche Mitarbeiterzahl und die Umsatzschwelle deutlich nach oben gesetzt wurde.

Die CSDDD gilt zunächst nur für im Annex I und II zur Richtlinie 2013/34/EU genannten Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von 1,5 Mrd. €, senkt dann die Unternehmensgröße in weiteren Schritten ab, bis sie 2029 final für in der EU tätige Unternehmen von mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Jahresnettoumsatz von 450 Mio. € gilt. Unternehmen außerhalb der EU sind ebenfalls dazu verpflichtet das Gesetz zu beachten. Die Regelung gilt für sie, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten mehr als 450 Mio. € Umsatz in der EU erwirtschaften.

Die CSDDD geht in einigen Punkten über das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) hinaus. Es werden nun alle Aktivitäten mit Geschäftspartnern auf Zuliefererseite, die in Verbindung zu den vom Unternehmen hergestellten Produkten oder erbrachten Dienstleistungen stehen erfasst, aber auch diejenigen, die für das Unternehmen die Produkte transportieren, vertreiben oder lagern. Die Unternehmen müssen in angemessener Weise sowohl die vorgelagerte als auch die nachgelagerte Kette im Blick haben.

Darüber hinaus sieht die neuste Fassung der Richtlinie die Möglichkeit vor, in bestimmten Ausnahmekonstellationen die Holdinggesellschaften von ihren Sorgfaltspflichten zu befreien, wenn sich ihre Tätigkeit ausschließlich auf das Halten von Anteilen beschränkt.

Außerdem haften Unternehmen auch für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung potenzieller bzw. Beendigung tatsächlicher nachteiliger Umwelt- und Menschenrechtsauswirkungen entstanden sind. Dabei ist die Haftung nicht auf eigene Verstöße beschränkt, sondern besteht auch bei Verstößen auf Zuliefererseite oder bei Tochtergesellschaften.

Der Hochrisiko-Ansatz wurde gestrichen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die die Kriterien für den Anwendungsbereich nicht erfüllen, aber in Hochrisikobranchen tätig sind, nicht mehr schrittweise in die CSDDD einbezogen werden.

Im Gegensatz zum eingeschränkten Anwendungsbereich des LkSG, sieht die Richtlinie eine deutliche Ausweitung sowohl der geschützten Rechtsgüter als auch der Sorgfaltspflichten vor. Sie legt verpflichteten Unternehmen umfassende Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Einhaltung umwelt- und menschenrechtlicher Vorgaben in der Lieferkette auf. Dies beinhaltet deutliche Verschärfungen bezüglich des Umweltschutzes, indem sie alle messbaren Umweltbeeinträchtigungen wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßigen Wasserverbrauch sowie andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen berücksichtigt. Das schließt auch die im Pariser Abkommen festgelegten Obergrenze von 1,5 Grad Erderwärmung mit ein.

Im Bereich der Menschenrechte hat die CSDDD das Ziel, die Menschenrechtslage zu verbessern. Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen wie Kinderarbeit, Sklaverei oder die Ausbeutung von Arbeitenden zu vermeiden.

Die Umsetzung der CSDDD erfordert von Unternehmen die Analyse ihrer Liefer- und Aktivitätenkette, die Identifizierung von Risiken auf Umwelt- und Menschenrechte in der gesamten Aktivitätskette, die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Risikominimierung, die Einrichtung von Beschwerdeverfahren, die Anpassung des Geschäftsmodells an die Anforderungen der Richtlinie und die Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts, der auf der Homepage bereitgestellt werden muss.

Insgesamt betrachtet ist die CSDDD eine Herausforderung für Unternehmen, bietet aber gleichzeitig die Chance, ihre Nachhaltigkeitspraktiken zu verbessern und damit das Unternehmensimage zu stärken. Damit dies gelingt, bedarf es einer sorgfältigen Planung und Schaffung neuer Abläufe.